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Serie: Alles zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Karenz aus arbeitsrechtlicher Sicht (Teil 1)

News vom 24.9.2018

Welche Meldepflichten müssen von Schwangeren beachtet werden?

Werdende Mütter (sowohl echte Arbeitnehmerinnen als auch freie Dienstnehmerinnen) müssen

  • sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Arbeitgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins Mitteilung machen;
  • innerhalb der 4. Woche vor dem Beginn der 8-Wochen-Frist den Arbeitgeber auf deren Beginn aufmerksam machen;
  • auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung vorlegen;
  • bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft den Arbeitgeber verständigen
  • schließlich den Arbeitgeber über Geburtstermin und Art der Geburt informieren.

Form der Schwangerschaftsmeldung

Schriftlichkeit ist nicht verlangt, ist aber zu empfehlen.

Als Mitteilung von der Schwangerschaft und Auslösung des Kündigungsschutzes genügt bereits die gelegentliche gesprächsweise Erwähnung. Die Unterlassung der Mitteilung bildet auch keinen Grund für eine Kündigung oder Entlassung.

Nichtmeldung

An die Nichteinhaltung der Meldepflicht sind zwar keine Straffolgen geknüpft, bei Unterlassung der Meldung ist jedoch der Arbeitgeber für körperliche Schäden, die die werdende Mutter dadurch erleidet, dass sie zu Arbeiten herangezogen wird, die ansonsten für sie verboten wären, nicht haftbar.

Unterlässt es die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber 4 Wochen vor Beginn der Schutzfrist über deren Beginn zu informieren, bewirkt dies keinen Verlust des Freistellungsanspruches der Arbeitnehmerin während der Schutzfrist. Hierdurch soll der Arbeitgeber rechtzeitig die für den Ausfall der Arbeitskraft erforderlichen Vorkehrungen im Betrieb treffen können.

Ärztliche Bescheinigung

Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung über Schwangerschaft und voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen. Bei Nichtvorlage eines ärztlichen Zeugnisses verliert die schwangere Arbeitnehmerin ihren Kündigungsschutz nach dem MSchG nicht. 

Kosten

Verlangt der Arbeitgeber neben der ärztlichen Bescheinigung über Schwangerschaft und voraussichtlichen Geburtstermin noch einen weiteren Nachweis, so hat er allfällige Kosten hierfür zu tragen (§ 3 Abs 5 MSchG).

Mitteilung bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses

Aus den Vorschriften über die Meldepflicht ergibt sich, dass beim Abschluss eines Arbeitsvertrages keine Verpflichtung von Schwangeren zur Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht. Fragen nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft sind unzulässig und brauchen von der (künftigen) Arbeitnehmerin während des Bewerbungsprozesses nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Vorzeitiges Ende der Schwangerschaft

Die Arbeitnehmerin muss bei Fehlgeburt bzw Schwangerschaftsabbruch den Arbeitgeber verständigen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Arbeitnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen.

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn beim Embryo keines der Zeichen einer Lebendgeburt (dh Einsetzen der Atmung oder erkennbares anderes Lebenszeichen) vorhanden ist und der Embryo ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm hat. Nach Eintritt einer Fehlgeburt besteht seit 1. 1. 2016 ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam. Ebenso darf eine Entlassung bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts erfolgen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach einer Fehlgeburt, unabhängig davon, ob und wann die Meldung erfolgt.

Von Totgeburt spricht man, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm aufweist und keines der Zeichen einer Lebendgeburt erkennbar ist.

Kenntnis der Pflichten, Aushangpflicht

Jeder Arbeitgeber hat einen Abdruck des MSchG und VKG im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

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