Mein.Hoferleitinger

 

Zurück

Arbeitszeitgesetz neu: Erweiterung des Personenkreises ...

News vom 24.9.2018

Personenkreis, der nicht unter das Arbeitszeit- bzw Arbeitsruhegesetz fällt, ist erweitert worden

Rechtslage bis 1.9.2018

Bisher waren vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes (§ 1 Abs 2 Z 8) und Arbeitsruhegesetz (§ 1 Abs 2 Z 5) Dienstnehmer ausgenommen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, dh, Dienstnehmer leiten wesentliche Teilbereiche eines Betriebes eigenverantwortlich und üben dadurch einen Einfluss auf das gesamte Unternehmen aus.

Führungsaufgaben können einerseits darin bestehen, dass dem leitenden Angestellten eine Vorgesetztenfunktion (Personalhoheit) zukommt, von Bedeutung können aber auch Entscheidungen im kaufmännischen oder technischen Bereich sein.

Welche Dienstnehmer exakt diese Voraussetzung erfüllen, beurteilen Arbeitsinspektor und Unternehmen sehr oft unterschiedlich.

Begründet wird die Ausnahme aus dem Geltungsbereich des AZG/ARG damit, dass der Aufgabenbereich eines leitenden Angestellten eine Bindung an fixe Arbeitszeiten und Arbeitszeitgrenzen nicht zulässt und diese Dienstnehmer sich ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen.

Werden Dienstnehmer als leitende Angestellte iSd AZG/ARG eingestuft, dann hat dies für diese Dienstnehmer die folgenden Konsequenzen:

  • Die Höchstarbeitszeitgrenzen gelten nicht.
  • Es müssen keine Zeitaufzeichnungen geführt werden.
  • Leitende Angestellte iSd AZG/ARG sind von den Arbeitszeitmodellen ausgenommen.

 

Neue Rechtslage ab 1.9.2018

Durch die Gesetzesnovelle wird der Personenkreis, der vom ARZ/ARG ausgenommen ist, deutlich erweitert.

Ausgenommen sind

  • nahe Angehörige des Dienstgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht) sowie
  • leitende Angestellte oder sonstige Dienstnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, wenn - und das gilt für beide Personengruppen -, "deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit

    a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder

    b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festglegt werden kann".  

Dass auch nahe Angehörige nicht den Bestimmungen des AZG/ARG unterliegen, betrifft nur jene, die (a) als Dienstnehmer in (b) Einzelunternehmen beschäftigt sind. Auf Dienstnehmer einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist die "Nahe-Angehörigen-Erweiterungsbestimmung" nicht anwendbar.

Das Gesetz enthält leider keine Definition, was unter "selbstständiger Entscheidungsbefugnis" konkret zu verstehen ist, die bei vielen Jobs zum Alltag gehört (zB Außendienstmitarbeiter, PR- bzw Rechtsexperten in Unternehmen, technisches Fachpersonal, Filialleiter von Supermärkten, Leiter der Qualitätskontrolle etc). In all den angeführten Fällen wird erst die Rechtsprechung präzisieren, ob diese Dienstnehmer vom AZG/ARG ausgenommen sind.

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unteroffice@stb-feldbach.at

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!