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Das neue Arbeitszeitrecht: Muss ein Arbeitnehmer mehr arbeiten?

News vom 24.9.2018

In diesem Beitrag beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zum neuen Arbeitszeitrecht in der Praxis:

Muss ein Arbeitnehmer Überstunden leisten?

Als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung kommt neben seiner Treuepflicht in Notfällen

  • der Arbeitsvertrag,
  • die Betriebsvereinbarung sowie
  • der Kollektivvertrag

in Frage.

Betrieblicher Notstand

Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Überstundenarbeit besteht nach der Rechtsprechung nur im Falle eines betrieblichen Notstandes, nicht aber bei Vorliegen verschiedener betrieblicher Notwendigkeiten.

Vertragliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden

Nach Lehre und Rechtsprechung ist aus den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, mit Ausnahme der Fälle des betrieblichen Notstandes, keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden abzuleiten.

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Leisten von Überstunden kann sich somit in der Regel nur aus vertraglichen Pflichten ergeben, die entweder im Dienstvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag selbst enthalten sind.

Vorsicht!
Die ordnungsgemäße Anordnung einer konkreten Überstunde ist nicht nur von einer vertraglichen Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung abhängig, damit diese rechtens ist.

Es ist außerdem darauf zu achten, dass die Überstundenleistung

  • rechtzeitig angeordnet ist,
  • gesetzlich zulässig ist, und damit nicht gegen bestimmte Höchstgrenzen der Arbeitszeit oder gegen Beschäftigungsverbote, wie sie bei Schwangeren bestehen, verstößt,
  • die konkrete Leistung der Überstunde dem Arbeitnehmer zumutbar ist und vom Arbeitnehmer nicht, etwa wegen familiärer Betreuungspflichten, abgelehnt werden können.

Wir empfehlen Ihnen eine Regelung in den Dienstvertrag aufzunehmen, wonach derArbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist.

Hinweis

Für Schwangere und Lehrlinge gelten unverändert weiterhin die in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelten Einschränkungen hinsichtlich der Überstundenleistung.

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