Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe in Salzburg
News vom 21.8.2018
Für alle Dienstnehmer, die bei der SGKK versichert und in einem der Wirtschaftskammer Salzburg zugehörigen Betrieb beschäftigt sind und für die der KV-Hotel- und Gastgewerbe gilt, kam es zu einer Neufestsetzung der Trinkgeldpauschalen.
Deren Höhe blieb zwar unverändert, doch wurden die Ausnahmen von der Pauschalierung erweitert: Einerseits sind nunmehr auch Pflichtpraktikanten und die Lebensgefährten der Betriebsinhaber ausgenommen, andererseits kommt die Pauschalierung nicht zur Anwendung auf Dienstnehmer, bei denen nachweislich "erhebliche Abweichungen" von den festgesetzten Pauschalbeträgen bestehen. Eine erhebliche Abweichung liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen durchschnittlich unter der Hälfte bzw über dem Doppelten der Pauschalbeträge liegen. Der Nachweis ist durch entsprechende Aufzeichnungen (zB Trinkgeld-Umsätze, Einsatzpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen) zu erbringen; werden vom Dienstgeber keine Aufzeichnungen vorgelegt, wird die Trinkgeldpauschale herangezogen.
Weiters wurde eine explizite Aliquotierungsregelung für Teilzeitbeschäftigte eingefügt und klargestellt, dass für Zeiten, in denen der Dienstnehmer nicht im Betrieb anwesend ist (zB Krankheit, Urlaub, Pflegefreistellung oder Berufsschulbesuch), die Trinkgeldpauschale nicht anzusetzen ist. (Amtl Verlautbarung 133/2018; abrufbar unter www.ris.bka.gv.at/Avsv).
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