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News vom 21.8.2018

Hitzemaßnahmen: Was muss, was kann der Dienstgeber tun?

Wir haben die 7 Regeln, die ein Arbeitgeber beachten muss, zusmmengefasst:

  1.  Direkte Sonneneinstrahlung durch Jalousien vermeiden

2. Büroarbeiten (= geringe körperliche Tätigkeit): Raumtemperatur muss zwischen 19 und 25 Grad liegen (gemäß Arbeitsstättenverordnung)

3. „normale“ körperliche Tätigkeit: Raumtemperatur muss zwischen 18 und 24 Grad liegen (gemäß Arbeitsstättenverordnung)

4. Klimaanlage vorhanden: relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 40 % und 70 % liegen (gemäß Arbeitsstättenverordnung)

5. Keine Klimaanlage vorhanden: Es besteht kein gesetzlicher Zwang, eine Klimaanlage zu installieren. Der Dienstgeber muss durch andere Maßnahmen die oa Temperaturen erreichen zB nächtliches Lüften, Fenster beschatten (Jalousinen, Rollos), Ventilatoren bereitstellen.

6. Wird das Raumklima durch Belüftung beeinflusst, darf die Luftgeschwindigkeit bei geringen körperlichen Belastungen 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer körperlicher Belastung 0,35 m/s nicht überschreiten.

7. Tätigkeiten im Freien

  • Trinkwasser und/oder geeignete alkoholfreie Getränke sind bereitzustellen,
  • Arbeitsplätze sind zu beschatten,
  • luftdurchlässige, UV-sichere Kleidung muss getragen werden,
  • Kopfbedeckung muss getragen werden,
  • Sonnenschutzbrillen und Sonnenschutzmittel sind bereitzustellen.

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