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News vom 20.8.2018

Klimaanlage für Home-Office

Wird einem Teleworker für sein Homeoffice ein mobiles Klimagerät zur Verfügung gestellt, ist in abgabenrechtlicher Hinsicht zu unterscheiden, ob die Überlassung leihweise erfolgt (Arbeitgeber bleibt Eigentümer des Geräts) oder ob das Gerät ins Eigentum des Arbeitnehmers übergeht.

Die abgabenrechtliche Situation kann auf Basis der bisherigen Rechtsprechung und Finanzpraxis im Fall der leihweisen Überlassung nicht mit Sicherheit beurteilt werden: Da eine Klimaanlage wohl nicht als „Arbeitsmittel“ angesehen werden kann, ist die vom BMF vertretene Ansicht, wonach die einem Teleworker vom Arbeitgeber leihweise zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB Computer, Modem, Fax) keinen steuerbaren Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen (siehe Lohnsteuerprotokoll 2000), nicht zwingend auch in diesem Fall anzuwenden. Somit ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung im Falle einer dem Teleworker geliehenen mobilen Klimaanlage einen abgabepflichtigen Sachbezug, und zwar monatlich in Höhe des - in der Regel zu schätzenden - Nutzungswertes, fordern könnte.

Wird dem Teleworker das Klimagerät ins Eigentum übertragen (dh auf unbeschränkte Dauer und ohne Pflicht zur Rückgabe überlassen), ist die abgabenrechtliche Situation eindeutig: In diesem Fall liegt mit Sicherheit ein abgabepflichtiger Sachbezug vor, welcher einmalig in Höhe des Gerätwertes (ortsüblicher Mittelpreis) anzusetzen ist. Im Bereich der Lohnsteuer hat die Abrechnung als sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs 1 EStG, in der Sozialversicherung als laufender Bezug zu erfolgen (infolge der Einmaligkeit fehlt der für eine Sonderzahlung im Sinne der Sozialversicherung erforderliche wiederkehrende Charakter). Überdies besteht Abgabepflicht auch im Bereich DB, DZ und KommSt.

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