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Hitzezulage

News vom 22.8.2018

Hitzezulagen für Mitarbeiter

Hitzezulagen können zwar dem Grunde nach steuerfreie Erschwerniszulagen im Sinne des § 68 Abs 1 und 5 EStG sein; dafür ist allerdings ua erforderlich, dass eine arbeitstypische außerordentliche Erschwernis vorliegt. Wetterbedingte Erschwernisse durch die Sommerhitze sind eine allgemeine, in der Regel jeden Arbeitnehmer treffende Erscheinung und nicht zwangsläufig mit bestimmten beruflichen Tätigkeiten verbunden (vgl dazu beispielsweise VwGH 14. 9. 2005, 2003/08/0266, ARD 5661/12/2006, wonach es für die abgabenrechtliche Beurteilung einer Schmutzzulage nicht auf wetterbedingte Verschmutzungen ankommt).

Die vom Arbeitgeber mit der Juli-Abrechnung gewährte, als „Hitzezulage“ bezeichnete Einmalzahlung ist daher abgabepflichtig abzurechnen, und zwar

  • lohnsteuerlich als sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs 1 EStG
  • in der Sozialversicherung als laufender Bezug (infolge der Einmaligkeit der Zahlung fehlt der für eine Sonderzahlung im Sinne der Sozialversicherung erforderliche wiederkehrende Charakter)
  • DB-, DZ-, KommSt-pflichtig.

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