Hitzefreie Zeiten und deren arbeitsrechtliche Beurteilung
News vom 20.8.2018
Auch im Falle hochsommerlicher Temperaturen besteht grundsätzlich kein arbeitsrechtlicher Anspruch der Arbeitnehmer, „hitzefrei“ zu erhalten. Schickt der Arbeitgeber die Arbeitnehmer von sich aus stunden- oder tageweise in „Hitzeferien“, stellt sich die Frage der arbeitsrechtlichen Bewertung der dadurch ausfallenden Arbeitszeiten. In Betracht kommen folgende rechtliche Möglichkeiten:
Zeitausgleich
Bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern an, an bestimmten Tagen zu Hause zu bleiben oder früher nach Hause zu gehen, kann dies im Falle des ausdrücklichen Einverständnisses des jeweiligen Arbeitnehmers als Zeitausgleich (bzw bei fehlendem Zeitguthaben als später einzuarbeitende Zeitschuld) behandelt werden.
Urlaub
Bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern an, an bestimmten Tagen zu Hause zu bleiben, kommt im Falle des ausdrücklichen Einverständnisses des Arbeitnehmers auch eine Urlaubsvereinbarung in Betracht. Es ist zu beachten, dass nach dem UrlG sowie nach der Rechtsprechung ein stundenweiser Urlaubskonsum nicht zulässig ist. Somit muss die „hitzefreie Zeit“ zumindest einen ganzen Tag umfassen, um als Urlaub im Sinne des UrlG gewertet werden zu können.
Bezahlte Dienstfreistellung
Liegt ein Einverständnis des Arbeitnehmers weder im Sinne von Zeitausgleich noch von Urlaubskonsum vor (zB ein Arbeitnehmer weist ausdrücklich darauf hin, trotz der Hitze lieber weiter arbeiten zu wollen), ist ungeachtet des von der Unternehmensleitung gut gemeinten „Nach-Hause-Schickens“ in diesem Fall von einer bezahlten Dienstfreistellung auszugehen. Verzichtet der Arbeitgeber nämlich für bestimmte Zeiträume auf die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, obwohl dieser leistungsbereit ist, hat der Arbeitnehmer trotz der unterbliebenen Arbeitsleistung Anspruch auf ungekürzte Entgeltzahlung (§ 1155 ABGB).
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!