Freiwillige Zulagen
News vom 20.8.2018
Zulagen für MItarbeiter
Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass auch Sozialleistungen, die regelmäßig und ohne Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit gewährt werden, gewohnheitsrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer begründen können. Allerdings setzt dies laut Rechtsprechung voraus, dass für die jeweils betroffenen Arbeitnehmer kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln besteht (§ 863 ABGB), dass sich der Arbeitgeber durch die Leistungsgewährung den Arbeitnehmern gegenüber auch für die Zukunft unwiderruflich verpflichten möchte (vgl OGH 27. 6. 1990, 9 ObA 170/90).
Im Hinblick darauf hat die Rechtsprechung bereits mehrfach betont, dass bei Gewährung „entgeltferner“ Leistungen durch den Arbeitgeber gewohnheitsrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer in der Regel kaum in Betracht kommen. Beispielsweise wurden gewohnheitsrechtliche Ansprüche in folgenden Fällen verneint:
- Gewährung von Freimilch (OGH 27. 6. 1990, 9 ObA 170/90, ARD 4195/ 17/90)
- regelmäßig gewährte Zuschussleistungen eines Arbeitgebers zum Erwerb von Theater- und Konzertabos (OGH 18. 4. 1996, 8 ObA 270/95, ARD 4761/29/96)
- Einräumung einer ermäßigten Benützung von städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen (OGH 22. 12. 1997, 8 ObA 391/97a, ARD 4964/2/98)
Begründet hat der OGH die Verneinung verbindlicher Ansprüche im Wesentlichen damit, dass der einzelne Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen kann, dass sich der Arbeitgeber unwiderruflich auf alle Zeiten zur Weitergewährung dieser Leistungen verpflichten möchte.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind im konkreten Praxisfall gewohnheitsrechtliche Ansprüche der Mitarbeiter auf künftige Gewährung von Freibad-Saisonkarten, von Getränken im Betrieb, von Gratis-Eis im Betrieb bzw verbilligtem Eis für die Mitnahme, von hitzefreien Tagen/Stunden sowie von Klimageräten für Homeoffice-Mitarbeiter grundsätzlich zu verneinen.
Bei der gewährten „Hitzezulage“ besteht infolge der stärkeren „Entgeltnähe“ hingegen ein höheres arbeitsrechtliches Risiko: Hier ist im Falle jährlich wiederkehrender Gewährung (grobe Faustregel: nach 3-maliger Gewährung) die Gefahr eines gewohnheitsrechtlichen Anspruchs durchaus gegeben.
Unser Praxistipp
Um das ungewollte Entstehen gewohnheitsrechtlicher Ansprüche auszuschalten, empfiehlt sich gegenüber den Mitarbeitern (zB im ausgeschickten Rundmail) der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die eingeräumten „Sommergoodies“ freiwillig, unpräjudiziell und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt werden.
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
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