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News vom 9.8.2018

Wird das Dienstverhältnis einvernehmlich während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung (zB Krankheit) beendet, bleibt der Entgeltfortzahlungs (EFZ) -Anspruch seit 1.7.2018 - anders als bisher - über das Dienstvertrags-Beendigungsdatum hinaus bestehen.

Wann ist die einvernehmliche Auflösung im Krankenstand zulässig?

Einvernehmliche Auflösungen im Krankenstand sind zulässig, sofern sie keine sittenwidrige Umgehung der EFZ darstellen. Eine sittenwidrige Umgehung liegt bspw dann vor, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer zur einvernehmlichen Dienstvertrag-Auflösung drängt, um sich die EFZ zu ersparen.

Selbst wenn eine einvernehmliche Auflösung zulässig ist, muss der Dienstgeber seit dem 1.7.2018 eine wichtige Gesetzesänderung beachten: Erfolgt die einvernehmliche DV-Auflösung

  • während eines Krankenstandes oder
  • "im Hinblick auf" einen bereits bekannten künftigen Krankenstand (zB Kur oder bevorstehende Operation),

muss der Dienstgeber über das arbeitsrechtliche DV-Ende hinaus das Krankenentgelt in der gesetzlich vorgesehenen Anspruchsdauer zahlen.

Dafür, ob ein EFZ-Anspruch des DN bei der einvernehmlichen DV-Auflösung für die Zeit nach DV-Ende beim künftigen Krankenstand besteht oder nicht, ist aufgrund der gesetzlichen Formulierung ("im Hinblick auf") entscheidend, warum (Motiv!) das DV einvernehmlich aufgelöst wird. Daraus folgt:

  • Weiß der DG zu dem Zeitpunkt, zu dem die einvernehmliche DV-Auflösung vereinbart wird, nichts vom künftigen Krankenstand, besteht auch keine EFZ-Pflicht nach DV-Ende für den späteren Krankenstand.
  • Wenn der DG zu dem Zeitpunkt, zu dem die einvernehmliche DV-Auflösung vereinbart wird, hingegen vom künftigen Krankenstand weiß (zB DN hat die behördlich genehmigte Kur bereits mitgeteilt), müsste er, um der EFZ-Pflicht nach DV-Ende zu entgehen, einen anderen plausiblen Grund für die einvernehmliche Auflösung darlegen können.

Wiedereingliederungsteilzeit

Unklarheiten traten in der Praxis vor allem in Bezug auf die Frage auf, ob eine Wiedereingliederungsteilzeit unmittelbar an die Beendigung eines Krankenstands anschließen und somit mit Wiederantritt des Dienstes beginnen muss. Um diese Unsicherheit zu beseitigen, wird durch Änderung des § 13a Abs 1 AVRAG klargestellt, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an den Krankenstand, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann.

Die verein­barte Arbeitszeitreduktion muss jedoch im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem – mindestens sechswöchigen – Krankenstand erfolgen. Um diesen Zusammenhang zu gewährleisten, muss die Wiedereingliederungsteilzeit spätestens einen Monat nach dem Ende des Krankenstands angetreten werden. Das Eintreten eines neuerlichen Krankenstands (egal, aus welchem Grund) innerhalb dieser Monats­frist steht der Wiedereingliederungsteilzeit nicht entgegen.

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer tritt den Dienst nach Beendigung eines mindestens sechswöchigen Krankenstands am 3.9.2018 wieder an. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss daher spätestens am 3.10.2018 begonnen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich (zB vom 10. bis zum 16.9.2018) neuerlich erkrankt.

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