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PKW-Sachbezug

News vom 8.8.2018

Aus der Verordnung BGBl II 2018/70 und dem VwGH Erkenntnis 19. 4. 2018, 2018/15/0003 ergeben sich folgende Punkte:

- Sachbezugswert = Lohnnebenkostenbemessungsgrundlage bzw geldwerter Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmen-Kfz:

„Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (…) die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes:

1. § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.

2. Abweichend von Z 1 kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.“ (siehe § 1 der Verordnung BGBl II 2018/70; VwGH 19. 4. 2018, 2018/15/0003)

Der Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an die Sachbezugswerteverordnung bedeutet, dass die folgenden Regelungen der Sachbezugswerteverordnung auch bei von Gesellschafter-Geschäftsführern privatgenutzten Firmen-Kfz anzuwenden sind:

  • Unterschiedliche Sachbezugswerte, abhängig vom CO2-Emissionswert
  • Sachbezug: € 0,00 für schadstofffreie Pkw (zB Elektrofahrzeuge)
  • Mini-Sachbezug (exaktes Fahrtenbuch erforderlich)
  • Halber Sachbezug (max 6.000 Privatkilometer pro Jahr)
  • Berechnung der Sachbezugsbemessungsgrundlage (zB inkl Umsatzsteuer, inkl Sonderausstattungen etc) hinsichtlich Neu-, Gebraucht-, Leasing und Vorführfahrzeuge
  • Sachbezugsbewertungsregeln für Poolfahrzeuge (Poolfahrzeuge sind bei Gesellschafter-Geschäftsführer eher kaum praxisrealistisch)
  • Kostenersätze, die der Gesellschafter-Geschäftsführer an die GmbH hinsichtlich seiner Privatfahrten leistet, verringern den Sachbezugswert (dies gilt laut obigen VwGH-Urteil auch dann, wenn als Wert der auf Privatnutzung entfallende Anteil der Kfz-Kosten (siehe oben) angesetzt wird.

Strecke Wohnung - Büro - Wohnung = Private Strecke?

  • Ja, wenn die (sinngemäß anzuwendende) Sachbezugswerteverordnungs–Variante gewählt wird
  • Nein, wenn als Wert der auf Privatnutzung entfallende Anteil der Kfz-Kosten angesetzt wird (siehe EStR Rz 1528) Fahrtkosten: Wohnsitz ⇒ Betrieb: „Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben, sofern der Betriebsinhaber nicht aus persönlichen Gründen seinen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort (bis 120 km = Einzugsbereich) gewählt hat (vgl. VwGH 21.12.1989, 86/14/0118; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018).“

Lohnnebenkosten: Die obigen Grundsätze sind aufgrund des VwGH-Erkenntnisses auf alle, noch nicht rechtskräftigen (GPLA) Fälle anzuwenden.

Geldwerter Vorteil, der in der Steuererklärung anzusetzen ist: Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.

Zusatzhinweise:

Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers: Einkommensteuer

  • Von der Gesellschaft ausbezahlte Reiseaufwandsvergütungen sind Betriebseinnahmen.
  • Aufwendungen iZm beruflich veranlassten Reisen sind für den Gesellschafter-Geschäftsführer Betriebsausgaben.

 

Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers: DB, DZ und Kommunalsteuer

  • Pauschale Kostenersätze (wie insbesondere Taggeld, Nächtigungsgeld und Kilometergeld) sind lohnnebenkostenpflichtig.
  • Tatsächlich (belegmäßige) nachgewiesene Aufwendungen für Fahrtkosten (zB Bahnticket, Flugticket) oder für Nächtigungen (zB Hotelrechnung) aufgrund einer beruflichen Reise (unabhängig davon, ob diese von der Gesellschaft oder dem Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt werden), erhöhen hingegen nicht die jeweilige Lohnnebenkosten-Bemessungsgrundlage ⇒ Es sind keine Lohnnebenkosten zu entrichten.

Achtung: Belegmäßig nachgewiesen Verpflegungskosten sind immer lohnnebenkostenpflichtig.

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