Familienbonus Plus
News vom 17.7.2018
Folgende Maßnahmen zur finanziellen Entlastung von Familien sind laut vorliegendem Ministerialentwurf (24/ME NR 26. GP) vorgesehen, die ab 1.1.2019 in Kraft treten sollen:
Einführung eines Familienabsetzbetrages "Familienbonus Plus" bis zum 18. Lebensjahr des Kindes in der Höhe von maximal € 1.500,- pro Kind und Jahr. Da es sich hierbei um einen Absetzbetrag handelt, reduziert sich die jährliche Steuerlast unmittelbar um bis zu € 1.500,- pro Jahr. Dadurch sollen Familien, die Einkommensteuer zahlen, entweder zur Gänze von dieser Steuerlast befreit oder die Steuerlast um den Steuerbonus reduziert werden.
Wer bekommt wie viel?
Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll Anspruch auf einen Familienbonus Plus in der Höhe von € 500,- pro Kind und Jahr bestehen.
- Einführung eines Kindermehrbetrages von € 250,- pro Kind und Jahr für berufstätige (geringverdienende) Alleinverdiener und Alleinerzieher, die keine Steuern bezahlen.
- Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus entsprechend dem Preisniveau des Wohnortes des Kindes.
Anspruchsvoraussetzung für den Familienbonus Plus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe nach dem FLAG gewährt wird. Beginnt oder endet der Bezug von Familienbeihilfe während des Kalenderjahres, besteht daher Anspruch auf den Familienbonus Plus für die Monate, für die Familienbeihilfe bezogen wird.
Die Höhe des Familienbonus Plus soll sich nach dem Alter des Kindes bestimmen:
- Bis zum 18. Geburtstag stehen € 125,- monatlich (€ 1.500,-/Jahr) zu, und zwar auch noch für den Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt wird.
- Nach Ablauf des Monats, in den der 18. Geburtstag fällt, stehen € 41,68 monatlich (€ 500,16/Jahr) so lange zu, als für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird.
Wer kann den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?
Als Antragsberechtigte für den Familienbonus Plus sollen der Familienbeihilfenberechtigte, dessen (Ehe)Partner sowie der Unterhaltsverpflichtete, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, in Betracht kommen.
Den Familienbonus Plus sollen der Familienbeihilfenberechtigte und/oder dessen (Ehe-)Partner wie folgt beantragen können:
- entweder einer der beiden zu 100 % (€ 1.500,- bzw € 500,16 bei ganzjährigem Bezug der Familienbeihilfe) und der andere nichts oder
- beide jeweils zu 50 % (jeder € 750,- bzw € 250,08 bei ganzjährigem Bezug der Familienbeihilfe).
Die Entscheidung, ob einer der beiden 100 % beantragt oder beide 50 %, soll aber nur jahresweise getroffen werden können, dh ein unterjähriger Wechsel der Aufteilung ist nicht möglich. Eine unterschiedliche Aufteilung für einzelne Kinder soll aber möglich sein (beispielsweise wird der Familienbonus Plus für Kind 1 zwischen Vater und Mutter aufgeteilt und jeder beantragt die Hälfte, für Kind 2 beantragt die Mutter nichts und der Vater 100 %).
Steht einem Steuerpflichtigen für das Kind hingegen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Familienbeihilfenberechtigte eine Hälfte und der Unterhaltsabsetzbetragsberechtigte die andere Hälfte beantragen. Trägt ein Elternteil überwiegend die Kinderbetreuungskosten im Kalenderjahr, soll in § 33 Abs 3a Z 4 EStG noch eine weitere Aufteilungsmöglichkeit vorgesehen werden.
Der Familienbonus Plus soll als erster Absetzbetrag von der sich aufgrund des Einkommensteuertarifs errechneten Steuer abzuziehen sein. Er kann jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer in Ansatz gebracht werden. Durch den Familienbonus Plus kann somit kein Steuerbetrag unter null zu Stande kommen. Durch andere Absetzbeträge - etwa den Verkehrsabsetzbetrag - kann es allerdings iZm dem Familienbonus Plus zu einer Einkommensteuer unter null und in Folge bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einer SV-Rückerstattung gemäß § 33 Abs 8 EStG kommen.
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